Die „Ausländergräber“ auf dem Sennefriedhof
"Die durch Feindeinwirkung getöteten oder infolge erlittener Verletzungen gestorbenen nicht der Wehrmacht angehörenden deutschen Staatsangehörigen sowie die Staatsangehörigen der verbündeten Mächte sollen, falls es die Hinterbliebenen wünschen, auf den vorläufigen Ehrenfriedhöfen beigesetzt werden; dies gilt nicht für Juden und Personen polnischen Volkstums." (Richtlinien Nr. 1 vom August 1941 StArchBi, Best. 108,14, Nr. 304)Historischer und…