Der Erbhof Brake Nr. 19
Der Erbhof unter der Adresse Brake Nr. 19 (heute Am Bohnenkamp 11) gehörte dem Ehepaar Bohnenkamp, das zwei Kinder sowie einiges an Vieh besaß. Seit Ausbruch des Zweiten Weltkrieges war man abhängig von einem Ostarbeiter, welcher auf dem Hof beschäftigt war, da die ehemalige Hausgehilfin sowie ein Gespannführer mit Kriegsbeginn weggefallen waren. Die Arbeit von Herrn Bohnenkamp war essenziell für die ganze Region, da er neben seiner Landwirtschaft sowohl seit 20 Jahren die Kohleverteilung für den Eisenbahnverein Brake innehatte als auch den Löschzug Brake führte. Alle diese Arbeiten könnten nicht mehr verrichtet werden, ohne die Hilfe des Ostarbeiters. Somit kämpfte das Ehepaar Bohnenkamp vor den NS-Behörden um den Erhalt des Mannes.
Gregorj Sawtschenko
Grigorj Sawtschenko wurde beschrieben als ein tüchtiger, großer, starker Mann mit Seitenscheitel. Er wurde am 12. März 1915 geboren, und war seit dem 24. April 1942 am Hof Brake Nr. 19 ansässig. Seine Muttersprache war Russisch. Frau Bohnenkamp beschrieb ihn als einen fleißigen Menschen, der alle auf dem Hof vorkommenden Arbeiten verstand und diese auch gern und willig ausführte. Er besorgte allein das Melken der sechs vorhandenen Milchkühe, aber auch die Fütterung des gesamten Viehs verrichtete er. Er säuberte und streute die Ställe und putzte die Pferde.
Der Kampf vor den NS-Behörden
Am 20. November 1942 beantragte Frau Bohnenkamp beim Amt Heepen, die Registrierung ihres Zwangsarbeiters Sawtschenko von „sowjetrussisch“ in „ukrainisch“ zu korrigieren, um dessen Abzug zum Einsatz als Bergarbeiter zu verhindern. Obwohl auf Sawtschenkos Meldekarte sowie Arbeitskarte die Ukraine als Herkunftsort eingetragen war, standen auf der Arbeitskarte die Worte „Arbeitskarte für sowjetrussische Arbeitskräfte aus dem alt-sowjetrussischen Gebiet“ aufgedruckt. Damit genoss er auch die dementsprechende Behandlung. Er durfte seine Unterkunft nur zur Verrichtung der Arbeit verlassen und musste das Kennzeichen für Ostarbeiter tragen. Frau Bohnenkamp betonte dringlich das Anliegen, dass ihnen der Mann nicht genommen würde. Der Amtsbürgermeister Heepens verfasste im Anschluss an die Verhandlung ein Schreiben an das Arbeitsamt Bielefeld, in welchem er Partei für Frau Bohnenkamps Position ergriff. Insbesondere mit Hinblick auf die wichtige Arbeit des Herrn Bohnenkamp wurde es als notwendig anerkannt, dem Hof diese gute Hilfskraft zu belassen.
Ausgang des Verfahrens
Das Anliegen von Frau Bohnenkamp hatte keinen Erfolg. Die Zugehörigkeit Gregorj Sawtschenkos war aufgrund eines Erlasses des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei vom 20. Februar 1942 für die Behandlung der aus dem altsowjetischen russischen Gebiet kommenden Kräfte ohne Belang. Es musste daher bei der Behandlung als Ostarbeiter bleiben. Leider gibt es keinen Vermerk, der eindeutig belegt, dass Sawtschenko auf dem Hof als Gastarbeiter verbleiben durfte. Zwar wurde Sawtschenko als Russe eingestuft, da sich das zuständige Amt jedoch massiv für die Sache von Frau Bohnenkamp eingesetzt hatte und es keine Dokumente existierten, die belegen, dass man ihn tatsächlich abzog, kann man davon ausgehen, dass Sawtschenko zumindest noch einige Zeit auf dem Hof verbleiben durfte. Der Fall zeigt, dass auch Deutsche sich in Einzelfällen für Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter einsetzten, vor allem wenn sie selbst in starker Abhängigkeit von ihnen waren. Sawtschenko wäre mit einem positiven Ausgang für Frau Bohnenkamps Position wohl enorm geholfen gewesen, auch wenn diese in erster Linie ihren Hof retten wollte.
Spur aufgenommen und Recherche
Niklas Rott
Universität Bielefeld
- Herbert, Ulrich, Fremdarbeiter. Politik und Praxis des "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches. Bonn, 1999
- Spoerer, Mark, Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz: Ausländische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene und Häftlinge im Dritten Reich und im besetzten Europa 1939-1945, Berlin 2001
- Adressbuch für den Stadt- und Landkreis Bielefeld 1965, Detmold 1965. URL
- Stadtarchiv Bielefeld, Bestand 130,4/Amt Heepen, Nr. 140 (Bd. II)